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MTE Bewegungstechnik
GmbH & Co. KG
Dammstraße 27
71384 Weinstadt-Endersbach
Germany

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AGB

 

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§1 Allgemeine Bestimmungen

1. Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung oder Anwendung unserer Produkte, eine etwaige technische Beratung und sonstige Angaben – auch in unseren technischen Spezifikationen oder in den, den Produkten beigefügten Beipackzetteln – erfolgen nach bestem Wissen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Sie befreien den Käufer jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Tests. Insbesondere sind alle von uns mündlich oder in Angeboten, Prospekten und auf der Internetseite getätigten Angaben über Eignung, Verarbeitung oder Anwendung unserer Produkte sowie technische oder sonstige Angaben lediglich annähernd maß-gebend. Sie kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und dessen grundsätzliche Eigenschaften.
2. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen Erklärungen in Textform maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende (im Folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unter-lagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
4. Die Waren werden in den angegebenen Ausführungen, Verpackungseinheiten bzw. Mindestmengen geliefert. Besteht die Mindestmenge in einer Verpackungseinheit, können nur eine bzw. mehrere Verpackungseinheiten, nicht aber Teile einer Verpackungseinheit geliefert werden. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
5. Technische Änderungen im Sinne eines technischen Fortschrittes bleiben vorbehalten. Abweichungen in Struktur und Farbe bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur des verwendeten Materials liegen und handelsüblich sind.
6. Wir weisen darauf hin, dass wir persönliche Daten des Bestellers, die uns im Zusammenhang des Geschäftskontaktes bekannt werden, im Sinne des Bundesdatenschutzes speichern und verarbeiten.
7. Diese AGBs gelten auch für nachfolgende Aufträge und für Ersatzteillieferungen, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf sie bedarf.

 

§2 Preise, Lieferbedingung

1. Sofern nichts gegenteiliges in Textform vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk Weinstadt ausschließlich Verpackung, Verladung, Versendung und etwaiger Transportversicherung, zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten für Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die in unseren Verkaufsunterlagen angegebenen Preise verstehen sich in Euro. Sie beziehen sich auf den jeweils abgebildeten Artikel gemäß Beschreibung, nicht jedoch auf Inhalt, Zubehör oder Dekoration.
3. Die angegebenen Preise gelten lediglich für die Gültigkeitsdauer der jeweiligen Verkaufsunterlage. Massgeblich in diesem Sinne ist ob der Kaufvertrag innerhalb dieser Gültigkeitsdauer geschlossen wird.

 

§3 Zahlung

1. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf eines der von uns genannten Konten zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer Vereinbarung in Textform zulässig.
2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird der Kaufpreis sofort ohne jeden Abzug fällig. Die Versendung erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist nur gegen Vorkasse oder Nachnahme.
3. Verzugszinsen werden in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Abhängig vom Ergebnis einer Bonitätsprüfung behalten wir uns vor, den Auftrag auszuführen oder nicht.
5. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen laufender Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

 

§4 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Dem Besteller steht das Recht nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§5 Fristen für Lieferungen; Verzug

1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
3. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
4. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

 

§6 Eigentumsvorbehalt

1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Der Besteller ist verpflichtet, die Gegenstände des Lieferanten auf eigene Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes instand zu halten und zu versichern.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

 

§7 Gewährleistung

1. Der Käufer hat die gelieferte Ware – soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung – bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Gesetzliche Rügepflichten nach § 377 HGB bleiben unberührt.
2. Mengen-, Maß- und Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind uns vom Kunden spätestens binnen 7 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich unter Beifügung von Belegmustern und der Angabe der Anzahl der möglicherweise defekten Produkte anzuzeigen. Hinsichtlich verborgener Mängel beträgt die Anzeigepflicht einen Monat ab Lieferung. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. Für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung entstehen, wird keine Haftung übernommen.
3. Wir übernehmen auch keine Haftung für Elektronikprodukte, die bereits beim Käufer im Konfektionierungs- bzw. Weiterverarbeitungsprozess waren. Diese können auch nicht kostenfrei ersetzt werden.
4. Liegt ein Mangel vor, so sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle des zweimaligen Fehlschlagens der Nachbesserung oder Neulieferung ist der Kunde berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
5. Dabei gelten alle mit einem Einzelpreis ausgewiesenen Positionen und Artikel als eigenständige Sache. Rücktritt oder Minderung kann nur in Ansehung dieser verlangt werden. Die Haftung beschränkt sich bei Geräten, die älter als drei Monate sind, in jedem Fall auf den bei Rücktritt gültigen Verkaufspreis (Wiederbeschaffungswert), höchstens jedoch auf den Kaufpreis.
6. Bei Rücktritt aus anderen Gründen wird immer der aktuelle Verkaufspreis, jedoch höchstens der Verkaufspreis aus der Rechnung zugrunde gelegt. Eine Haftung für eventuelle Mangelfolgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für die Richtigkeit von technischen Daten, Preisen und sonstigen Angeboten in Herstellerprospekten, auf die nicht ausdrücklich durch uns Bezug genommen wurde, übernehmen wir keine Haftung. Technische Änderungen, die dem Fortschritt und der allgemeinen Verbesserung des Produktes dienen oder den Gebrauch nicht wesentlich beeinträchtigen, bleiben vorbehalten.
7. Bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen sind folgende Punkte besonders zu beachten:
– Zur Bearbeitung sind Lieferschein oder Rechnung unbedingt beizulegen.
– Die beanstandete Ware ist uns mit möglichst genauer Fehlerbeschreibung zur Verfügung zu stellen. Schäden, die ausschließlich durch unsachgemäße Behandlung, Wartung oder unsachgemäße Rücksendung, sowie durch Nichtbeachtung der Gebrauchsanweisung entstanden sind, werden von den Gewährleistungsansprüchen nicht erfasst.
– Schäden, die durch Fremdeingriffe entstanden sind, gehen nicht zu unseren Lasten und werden ebenfalls von den Gewährleistungsansprüchen nicht erfasst. Transportschäden sind dem zuständigen Transportunternehmen sofort anzuzeigen.
8. Beim Verkauf von gebrauchten Geräten wird, soweit der Verkäufer nicht gesetzlich zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart ist, jede Gewährleistung ausgeschlossen.
9. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
10. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
11. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich in Textform zu rügen. Der Besteller ist verpflichtet, mangelhafte Produkte nach der Wahl des Lieferanten an diesen zurückzuschicken oder zur Besichtigung und Prüfung bereit zu halten.
12. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
13. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß §8 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
14. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
15. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
16. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß §478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 7 entsprechend.

 

§8 Sonstige Schadensersatzansprüche

1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Soweit dem Besteller nach diesem § Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß §7 Nr. 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

 

§9 Garantie und Produktbeschreibung

1. Garantien sind nur wirksam, wenn sie in Textform abgegeben sind.
2. Angaben in Katalogen, Angebotsunterlagen und sonstigen Druckschriften sowie allgemeine Werbeaussagen stellen kein Angebot auf Abschluss einer Garantievereinbarung dar.

 

§10 Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

§11 Sonstiges

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Klausel.

 

Stand: Januar 2023